Den Nachweis, dass der Beschwerdeführer ausreichend informiert und belehrt worden ist, hat die Strafverfolgungsbehörde zu erbringen. Einziger Hinweis für eine angeblich rechtzeitige und inhaltlich ausreichende Belehrung ist dem Anzeigerapport vom 28. August 2019 zu entnehmen, wonach der Beschwerdeführer nach seinem Eintreffen über die rechtlichen Möglichkeiten informiert worden sei. Dies genügt jedoch nicht, die Unklarheit über die Frage zu beseitigen, ob die Informationspflichten tatsächlich eingehalten worden sind.