9 kunftsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht habe. Es müsse davon ausgegangen werden, dass er sich bei ausreichender Belehrung auch gegen die Hausdurchsuchung gewehrt hätte. Dies stellt nach Ansicht der Beschwerdekammer lediglich eine an dieser Stelle nicht überprüfbare Behauptung dar. Jedoch vermag sie die anderslautenden – ebenfalls nicht überprüfbaren – Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in Zweifel zu ziehen. Den Nachweis, dass der Beschwerdeführer ausreichend informiert und belehrt worden ist, hat die Strafverfolgungsbehörde zu erbringen.