Auch wenn dem Beschwerdeführer wohl bekannt gewesen sein dürfte, dass sich die Ermittlungen gegen ihn richten und was Gegenstand der Ermittlung und der Durchsuchung gewesen ist, kann den in den Akten befindlichen Unterlagen nicht in rechtsgenüglicher Weise entnommen werden, dass eine Belehrung – einschliesslich eines Hinweises auf das Weigerungsrecht – tatsächlich erfolgt ist. Der Beschwerdeführer seinerseits bestreitet dies und beruft sich auf sein Verhalten nach der zu Beginn der Einvernahme erfolgten Belehrung und führt aus, dass er aufgrund der dortigen Belehrung von seinem Aus-