Dafür, dass auf den Beschwerdeführer (sonst wie) übermässiger Druck ausgeübt worden wäre oder man ihn getäuscht oder ihm gedroht hätte, bestehen keine Hinweise. Allein der Umstand, dass eine Belehrung unterblieben oder unzureichend erfolgt ist, reicht nicht aus, um den Anforderungen an die Täuschung im Sinn von Art. 140 Abs. 1 StPO zu entsprechen. Ein Anwendungsfall von Art. 141 Abs. 1 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 StPO (absolutes Verwertbarkeitsverbot) liegt somit nicht vor. Nicht gefolgt werden kann dem Argument, wonach von einer rechtsgültigen Einwilligung ausgegangen werden dürfe.