Dem kann sich die Beschwerdekammer nur teilweise anschliessen. Zutreffend ist, dass der Hinweis, wonach im Weigerungsfall die ausführende Person die Ausstellung eines schriftlichen Befehls bei der zuständigen Behörde beantragen werde, keine unzulässige Druckausübung darstellt (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2019.42 vom 25. April 2019 E. 4.3.4; GFELLER, a.a.O., N. 4a zu Art. 241 StPO, auch mit Beispielen von unzulässigen Erhebungsmethoden). Dafür, dass auf den Beschwerdeführer (sonst wie) übermässiger Druck ausgeübt worden wäre oder man ihn getäuscht oder ihm gedroht hätte, bestehen keine Hinweise.