244 StPO). 7.4 Die Generalstaatsanwaltschaft und die Staatsanwaltschaft halten wie erwähnt dafür, dass der Beschwerdeführer über seine Rechte informiert und insbesondere auf die Möglichkeit, die Einwilligung zu verweigern, aufmerksam gemacht worden sei. Ihm sei im Weigerungsfall die Prüfung einer staatsanwaltlichen Anordnung der Hausdurchsuchung in Aussicht gestellt worden, was er jedoch nicht gewollt habe. Vor diesem Hintergrund sei seine Einwilligung rechtsgültig erfolgt. Dem kann sich die Beschwerdekammer nur teilweise anschliessen.