244 StPO). Dabei ist die betroffene Person – entgegen den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft – mit Blick auf den Grundsatz eines fairen Verfahrens auch darauf hinzuweisen, dass sie nicht verpflichtet ist, Zutritt zu gewähren, und dass sie ihre Einwilligung ohne Grundangabe verweigern kann (THORMANN/BRECHBÜHL, a.a.O., N. 14 zu Art. 244 StPO). Dass die entsprechende Informationen rechtzeitig und inhaltlich ausreichend erfolgt ist, hat die Untersuchungsbehörde (aus Rechtssicherheitsgründen und in ihrem eigenen Beweissicherungsinteresse) ausdrücklich und nachvollziehbar zu protokollieren (Art. 76 StPO;