8 Art. 241). Der Hausdurchsuchungsbefehl bzw. Anordnungsbefehl ist somit zentral für die Wahrung der Interessen der betroffenen Person. Dies bedingt, dass dieser bzw. – bei Nichtvorweisen eines solchen – die Information/Belehrung zeitlich vor dem tatsächlichen Beginn der Hausdurchsuchung vorzuweisen ist bzw. zu erfolgen hat, andernfalls die betroffene Person nicht rechtzeitig Einwände erheben kann (vgl. THORMANN/BRECHBÜHL, a.a.O., N. 13 zu Art. 244 StPO).