Zum anderen wird der betroffenen Person die Möglichkeit eingeräumt, die Durchführung der Massnahme zu überprüfen und gegebenenfalls rechtzeitig Einwände zu erheben. Wird nämlich über den durch die Anordnung gesteckten Rahmen hinausgegangen, so ist die Durchführung grundsätzlich nicht mehr gedeckt und mithin rechtswidrig und (allenfalls) unverwertbar (GFELLER, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 7 ff. zu