244 StPO). Um die Freiwilligkeit und Irrtumsfreiheit zu gewährleisten, muss die durch die Strafverfolgungsbehörden zu erfolgende Information rechtzeitig und inhaltlich ausreichend erfolgen. Dies gilt besonders bei betroffenen juristischen Laien. Die Information hat sämtliche Angaben zu enthalten, welche aus einem schriftlichen Durchsuchungsbefehl hervorgehen würden (Art. 241 Abs. 2 StPO; THORMANN/BRECHBÜHL, a.a.O., N. 14 zu Art. 244 StPO), soll der Eingriff in das Grundrecht doch mess- und kontrollierbar sein.