c und d StPO). 7.3 Soweit die Einwilligung in eine Hausdurchsuchung betreffend ist festzuhalten, dass an deren Vorliegen strenge Voraussetzungen geknüpft sind (THOR- MANN/BRECHBÜHL, a.a.O., N. 13 zu Art. 244 StPO, auch zum Folgenden). Sie hat irrtumsfrei, freiwillig und ernsthaft zu erfolgen, damit auf deren Rechtsgültigkeit geschlossen werden kann. Die berechtigte Person darf nicht unter Druck gesetzt werden (THORMANN/BRECHBÜHL, a.a.O., N. 14 zu Art. 244 StPO).