Abgesehen davon haben sich Polizeibeamten auch bei Vorliegen einer Einwilligung an den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu halten. Vorliegend soll der Kantonspolizei die Information zugegangen sein, dass im Club C.________ Sportwetten getätigt werden können. Auch wenn sich dazu in den Akten nichts Näheres entnehmen lässt, ist der eine Hausdurchsuchung rechtfertigende Anfangsverdacht zu bejahen (Art. 197 Abs. 1 Bst. b StPO). Anhaltspunkte, welche die Hausdurchsuchung als nicht verhältnismässig erscheinen liessen, sind nicht erkennbar (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d StPO).