– Am Beispiel der Hausdurchsuchung ohne Durchsuchungsbefehl, in: Forumpoenale 7/2015 S. 298 ff.; andere Meinung: THORMANN/BRECHBÜHL, a.a.O., N. 17 und 20 zu Art. 244 StPO, welche lediglich von einer «Verfahrenshandlung» ausgehen). Für die Durchsuchung braucht es diesfalls zwar keinen schriftlichen Befehl mehr. Dass die Polizei jedoch verdachtsfrei vorstellig werden und Räume durchsuchen dürfte, käme einer unzulässigen Beweisausforschung (sog. «Fishing Expeditions») gleich. Abgesehen davon haben sich Polizeibeamten auch bei Vorliegen einer Einwilligung an den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu halten.