Anders als die Generalstaatsanwaltschaft ausführt, stellt eine Hausdurchsuchung, welche aufgrund einer rechtsgültigen Einwilligung vorgenommen worden ist, nach wie vor eine Zwangsmassnahme im Sinn von Art. 196 StPO dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_900/2015 vom 29. Januar 2016 E. 1.4.3, wonach bei Vorliegen einer rechtsgültigen Einwilligung die fragliche Zwangsmassnahme nicht mehr in der grundsätzlich vorgeschriebenen Form angeordnet zu werden braucht; ZHUOLI CHEN, Einwilligung als Ersatz des Durchsuchungsbefehls? – Am Beispiel der Hausdurchsuchung ohne Durchsuchungsbefehl, in: Forumpoenale 7/2015 S. 298 ff.;