7 (Art. 241 Abs. 3 StPO). Fraglich und zu prüfen ist, ob eine rechtsgültige Einwilligung des Beschwerdeführers zur Durchführung der Hausdurchsuchung vorgelegen hat. Anders als die Generalstaatsanwaltschaft ausführt, stellt eine Hausdurchsuchung, welche aufgrund einer rechtsgültigen Einwilligung vorgenommen worden ist, nach wie vor eine Zwangsmassnahme im Sinn von Art.