O., N. 19 zu Art. 244 StPO; a.M. KELLER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 7 zu Art. 244 StPO). 7.2 Unstrittig ist, dass die Hausdurchsuchung weder vorgängig noch nachträglich durch die Staatsanwaltschaft angeordnet worden ist. Ein Hausdurchsuchungsbefehl liegt nicht vor. Ebenfalls unstrittig ist, dass keine Gefahr im Verzug bestanden hat, welche eine Hausdurchsuchung ohne staatsanwaltliche Anordnung erlaubt hätte