7. 7.1 Gemäss Art. 244 Abs. 1 StPO dürfen Häuser, Wohnungen und andere nicht allgemein zugängliche Räume nur mit Einwilligung der berechtigten Person durchsucht werden. Auch wenn es sich beim fraglichen Club um einen der Öffentlichkeit zugänglichen Raum handelt, darf sich dessen Inhaber – wie zuvor ausgeführt (E. 6.1) – ebenfalls auf die Voraussetzungen von Art. 244 StPO berufen (SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl., N. 3 zu Art. 244 StPO).