Abgesehen davon fehlen Anhaltspunkte, dass das polizeiliche Handeln gestützt auf einen Auftrag der ESBK erfolgt wäre. Die Argumentation, wonach der Club C.________ über keine Bewilligung zur Betreibung von Geldspielen verfüge und daher eine mit BGE 6B_899/2017 vergleichbare Situation vorgelegen habe, so dass die formlose Hausdurchsuchung auch ohne Einwilligung des Beschwerdeführers rechtmässig gewesen sei, greift somit nicht. 6.2 Gestützt auf das Ausgeführte steht somit fest, dass die Rechtmässigkeit der am 25. April 2019 durchgeführten Durchsuchung nach den Vorschriften der StPO zu beurteilen ist.