Im dortigen Fall ging es um eine Strafverfolgung, welche der Kompetenz der Eidgenössischen Spielbankenkommission (ESBK) – somit einer Bundesbehörde – oblag, anwendbares Prozessrecht war das Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht. Wie erwähnt geht es vorliegend jedoch um eine Strafverfolgung, welche in die Kompetenz der Kantone fällt, weshalb die Kantonspolizei denn auch bei der kantonalen Staatsanwaltschaft Anzeige erstattet hat. Abgesehen davon fehlen Anhaltspunkte, dass das polizeiliche Handeln gestützt auf einen Auftrag der ESBK erfolgt wäre.