6 lichkeit (Art. 11 des Entwurfs des Kantonalen Geldspielgesetzes) ist somit noch nicht in Kraft. Das von der Generalstaatsanwaltschaft zitierte Urteil des Bundesgerichts 6B_899/2017 vom 3. Mai 2018 erweist sich hinsichtlich gesetzlicher Grundlage der Durchsuchung nicht als einschlägig. Im dortigen Fall ging es um eine Strafverfolgung, welche der Kompetenz der Eidgenössischen Spielbankenkommission (ESBK) – somit einer Bundesbehörde – oblag, anwendbares Prozessrecht war das Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht.