130 BGS strafbar. Die Kompetenz zur Strafverfolgung und Beurteilung obliegt den kantonalen Behörden; anwendbares Prozessrecht ist die StPO (Art. 135 Abs. 1 i.V.m. Art. 134 BGS; Botschaft zum Geldspielgesetz [BBl 2015 8387 ff., 8503 f.]). Die beim Beschwerdeführer durchgeführte Durchsuchung beurteilt sich somit nach der StPO. Dass die Kantonspolizei gestützt auf ein anderes Gesetz zur Durchsuchung berechtigt gewesen wäre, erschliesst sich der Beschwerdekammer nicht. Anzumerken ist hier, dass das kantonale Geldspielgesetz noch nicht verabschiedet ist. Es ist vorgesehen, dass der Grosse Rat die Gesetzesänderung in der Frühlingssession 2020 in erster Lesung beraten wird.