Abgesehen davon ging es der Polizei vorliegend nicht um eine Kontrolle der nach GGG festgelegten Pflichten/Auflagen. Durchgeführt wurde die Kontrolle aufgrund des Verdachts, dass im Clublokal illegale Sportwetten getätigt werden. Derart motivierte Kontrollen unterliegen den Vorschriften des eidgenössischen Geldspielgesetzes (BGS). Sportwetten, die online getätigt werden, fallen unter die sog. «Grossspiele» (Art. 3 Bst. c und e BGS). Wer Grosspiele durchführt, organisiert oder zur Verfügung stellt, ohne die hierfür erforderliche Bewilligung zu haben, macht sich gemäss Art. 130 BGS strafbar.