Gemäss Art. 23 Abs. 2 GGG hat der Inhaber einer Betriebsbewilligung den zuständigen Aufsichtsund Kontrollorganen – d.h. der Gewerbepolizei – jederzeit Zugang zu allen Betriebsräumen zu gestatten und Einsicht in die Geschäftsbücher zu gewähren, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist. Diese Aufgabe obliegt der Kompetenz der Gemeinden, jedoch können diese die Kantonspolizei für bestimmte Aufgaben beiziehen (Art. 37 GGG). Dass dies geschehen wäre, kann den Akten nicht entnommen werden. Abgesehen davon ging es der Polizei vorliegend nicht um eine Kontrolle der nach GGG festgelegten Pflichten/Auflagen.