Dies ist dann zu bejahen, wenn das Eindringen in den geschützten Raum unrechtmässig erfolgt ist (so auch das Bundesgericht im vorgenannten Urteil in E. 1.7.3), hat doch auch ein Clubinhaber das Recht zu bestimmen, wer sich im Lokal aufhalten darf. THORMANN/BRECHBÜHL halten soweit Gaststätten betreffend zu Recht fest, dass ihre öffentliche Zugänglichkeit immer nur in den Grenzen ihrer Zweckbestimmung besteht, worunter staatliche Eingriffe in Form von Hausdurchsuchung nicht fallen (in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 244 StPO).