Die Generalstaatsanwaltschaft stellt mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_899/2017 vom 3. Mai 2018 in Frage, ob es sich beim für die Öffentlichkeit zugänglichen Clublokal überhaupt um einen Raum handle, bei welchem der Beschwerdeführer als Betriebsinhaber einen Anspruch auf Wahrung der Privatsphäre bzw. des Hausrechts geltend machen könne. Dies ist dann zu bejahen, wenn das Eindringen in den geschützten Raum unrechtmässig erfolgt ist (so auch das Bundesgericht im vorgenannten Urteil in E. 1.7.3), hat doch auch ein Clubinhaber das Recht zu bestimmen, wer sich im Lokal aufhalten darf.