6. 6.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Durchsuchung des Clublokals grundrechtsrelevant ist. Tangiert ist das sog. Hausrecht als Teilgehalt des Grundrechts auf persönliche Freiheit (Art. 13 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]). Das Hausrecht umfasst die Befugnis, über «bestimmte Räume ungestört zu herrschen und darin den eigenen Willen frei zu betätigen» (BGE 112 IV 31 E. 3). Geschützt ist unter dem Titel des «Hausrechts» auch die Freiheit, selbst zu bestimmen, wer sich in den eigenen Räumen aufhalten darf (DEL-