frageweise) Prüfgegenstand (Art. 139-141 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_310/2012 vom 22. August 2012 E. 2). Beweise, welche mittels verbotener Beweiserhebungsmethoden erlangt worden sind (z.B. durch Täuschung [Art. 140 Abs. 1 StPO]), dürfen in keinem Fall verwertet werden (Art. 141 Abs. 1 StPO). Wurden die Beweise durch die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben, dürfen sie nur verwertet werden, wenn ihre Verwertung zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich ist (Art. 141 Abs. 2 StPO).