Die Rechtmässigkeit des polizeilichen Handelns und die damit einhergehende Frage der Verwertbarkeit der erlangten Beweise sind zentrale Fragen im vorliegenden Beschwerdeverfahren, und zwar sowohl unter dem Gesichtspunkt der vom Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 28. Mai 2019 verlangten Aktenentfernung infolge rechtswidrig erhobener Beweise, als auch mit Blick auf die explizit erfolgte Beschlagnahme. Da es in der Regel unzulässig ist, rechtswidrig erlangte Beweismittel ins Strafverfahren einzuführen, bildet die Frage der Rechtmässigkeit der Hausdurchsuchung – im Bestreitungsfall – auch bei der Beschlagnahme (vor-