Auf Nachfrage der betroffenen Person hin werde jedoch jeweils über die Möglichkeit eines durch die Staatsanwaltschaft oder des zuständigen Gerichts angeordneten Durchsuchungsbefehls informiert. Weiter bestünden keine Hinweise, dass die Einwilligung nicht freiwillig habe erfolgen können, weil die Polizei gedroht oder übermässigen Druck ausgeübt habe.