Der Beschwerdeführer habe gewusst, dass er die beschuldigte Person sei. Ebenso seien ihm die zu durchsuchenden Räumlichkeiten, Gegenstände oder Aufzeichnungen, der Zweck der Massnahme und die mit der Durchführung beauftragten Behörden oder Personen bekannt gewesen. Ein ausdrücklicher Hinweis auf eine mögliche Weigerung sei nicht erforderlich. Auf Nachfrage der betroffenen Person hin werde jedoch jeweils über die Möglichkeit eines durch die Staatsanwaltschaft oder des zuständigen Gerichts angeordneten Durchsuchungsbefehls informiert.