4 Durchführungsmodalitäten der Hausdurchsuchung um Ordnungsvorschriften, weshalb eine Verletzung derselben nicht zur Unverwertbarkeit der Beweise führen würde. Die Generalstaatsanwaltschaft führt u.a. ergänzend aus, dass bei Vorliegen einer rechtsgültigen Einwilligung kein Hausdurchsuchungsbefehl notwendig sei. Die Verfahrenshandlung stelle diesfalls keine Zwangsmassnahme mehr dar. Die Einwilligung sei vorliegend irrtumsfrei und freiwillig erfolgt. Der Beschwerdeführer habe gewusst, dass er die beschuldigte Person sei.