141 Abs. 1 StPO ausgegangen werden müsse. 4.2 Die Staatsanwaltschaft hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass der Beschwerdeführer gemäss polizeilichen Informationen auf seine Rechte und insbesondere auf die Möglichkeit, die Einwilligung zu verweigern, aufmerksam gemacht worden sei. Ihm sei diesfalls die Prüfung einer staatsanwaltlichen Anordnung der Hausdurchsuchung in Aussicht gestellt worden, was der Beschwerdeführer jedoch nicht gewollt habe. Der Beschwerdeführer habe in die Hausdurchsuchung eingewilligt, weshalb diese zulässig gewesen sei. Abgesehen davon handle es sich bei den