Weder habe er irrtumsfrei noch freiwillig eingewilligt, habe doch keine Rechtsbelehrung stattgefunden und sei er nicht über die entscheidrelevanten Tatsachen aufgeklärt worden. Die aus der Hausdurchsuchung erfolgten Beweissicherungen und Beweiserhebungen seien daher im Sinn von Art. 141 Abs. 2 StPO nicht verwertbar, zumal es sich bei der ihm zur Last gelegten Verfehlung nicht um eine schwere Straftat handle. Weiter führt der Beschwerdeführer aus, dass die Polizei ihn getäuscht habe, weshalb sogar von einem absoluten Verwertungsverbot im Sinn von Art. 141 Abs. 1 StPO ausgegangen werden müsse.