4. 4.1 Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die staatsanwaltliche Schlussfolgerung, wonach er in eine formlose Hausdurchsuchung eingewilligt habe und diese deshalb als zulässig zu bezeichnen sei. Er führt aus, dass die Voraussetzungen für eine rechtsgültige Einwilligung gefehlt hätten, auch wenn sich seine Unterschrift auf dem Durchsuchungsprotokoll unter der Zeile «Mit Einwilligung von ….» befinde. Weder habe er irrtumsfrei noch freiwillig eingewilligt, habe doch keine Rechtsbelehrung stattgefunden und sei er nicht über die entscheidrelevanten Tatsachen aufgeklärt worden.