Beurteilt wurde von der Staatsanwaltschaft – gestützt auf die vom Beschwerdeführer gegenüber der Polizei erhobenen Einwände – bisher nur die Frage der Verwertbarkeit der sichergestellten Gegenstände. Mehr hatte der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 28. Mai 2019 denn auch nicht verlangt. Dass er erst kürzlich von den Videoaufzeichnungen und der Durchsuchung der PC-Stationen erfahren hat, ändert daran nichts. Zunächst sind die entsprechenden Begehren bei der Staatsanwaltschaft geltend zu machen und von dieser zu beurteilen. Insoweit kann auf die Beschwerde somit nicht eingetreten werden.