Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden (E. 2.3) – einzutreten. 2.3 Mit dem im Beschwerdeverfahren gestellten Begehren, wonach auch die Videoaufzeichnungen und die Erkenntnisse aus der erfolgten Durchsuchung der sichergestellten PC-Stationen mangels Verwertbarkeit aus den Akten zu weisen seien (Replik Ziff. 13), geht der Beschwerdeführer über den Streitgegenstand hinaus. Beurteilt wurde von der Staatsanwaltschaft – gestützt auf die vom Beschwerdeführer gegenüber der Polizei erhobenen Einwände – bisher nur die Frage der Verwertbarkeit der sichergestellten Gegenstände.