Dies hat das Bundesgericht mittlerweile bestätigt (BGE 143 IV 475). Folglich ist der Beschwerdeführer nicht nur durch die Beschlagnahme, sondern auch durch die implizit verfügte Nichtentfernung angeblich unverwertbarer Beweise unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden (E. 2.3) – einzutreten.