382 Abs. 1 StPO). Gleichzeitig hat die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Unverwertbarkeit infolge angeblich unrechtmässiger Hausdurchsuchung geprüft und verworfen. Auch wenn sie dies im Dispositiv der angefochtenen Verfügung nicht explizit erwähnt hat, bildet die Frage der Verwertbarkeit der anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Gegenstände ebenfalls Verfahrensgegenstand.