2 Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). 2.2 Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung vom 19. September 2019, mit welcher die sichergestellten Gegenstände beschlagnahmt worden sind. Durch die Beschlagnahme ist der Beschwerdeführer unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).