Die Generalstaatsanwaltschaft schloss in ihrer Stellungnahme vom 9. Oktober 2019 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte innert gewährter Fristerstreckung am 2. Dezember 2019 und hielt an seinen Begehren fest. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der