2. Die aus der Hausdurchsuchung vom 25. April 2019 gewonnen Beweise sind aus den Akten zu entfernen und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten. 3. Die in Ziff. 1 der Verfügung vom 19. September 2019 beschlagnahmten Gegenstände seien dem Beschwerdeführer herauszugeben. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.