via seine Rechtsvertretung, Rechtsanwalt B.________, an die Kantonspolizei und machte geltend, dass die Hausdurchsuchung mangels rechtgültiger Einwilligung unzulässig gewesen sei und die sichergestellten Beweise daher nicht verwertbar und ihm unverzüglich herauszugeben seien. Gestützt auf den Anzeigegrapport der Kantonspolizei vom 28. August 2019 eröffnete die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) am 19. September 2019 eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen Widerhandlung gegen das Geldspielgesetz (BGS; SR 935.51).