Andernfalls hätte er wohl kaum drei Arbeitstage später gegenteilig entschieden. Nicht dem Gesuchsgegner ist schliesslich anzulasten, dass sich das Schreiben vom 25. September 2019 und die Antwort vom 30. September 2019 noch nicht in den Akten PEN 19 189 befanden, als diese am 3. Oktober 2019 zusammen mit seiner Stellungnahme an die Beschwerdekammer verschickt worden sind. 3.7 Vor diesem Hintergrund sind nach objektiven Gesichtspunkten die erfolgten Verfahrenshandlungen nicht geeignet, den Anschein von Befangenheit beim Gesuchsgegner zu erwecken. Das Ausstandsgesuch ist unbegründet und abzuweisen.