Diese hätten vielmehr Exemplare der vom Gesuchsgegner unterzeichneten Beweisverfügung erhalten, was ja dann auch mittels der (ablehnenden) Verfügung vom 30. September 2019 geschah. Der Umstand, dass der Gesuchsgegner diese erlassen hat, weist ausserdem stark darauf hin, dass er nichts davon wusste, dass das Anfrageschreiben vom 25. September 2019 bereits verschickt worden war. Andernfalls hätte er wohl kaum drei Arbeitstage später gegenteilig entschieden.