Es ist gang und gäbe und nicht zu beanstanden, wenn Sekretariatsmitarbeiter (und Gerichtsschreiber) bei der Instruktion mithelfen und dabei eigene Überlegungen anstellen. Das Layout des Schreibens vom 25. September 2019 entspricht auch nicht demjenigen einer Verfügung eines bernischen Gerichts. Dazu kongruent ist, dass die Parteien nicht mit Kopien bedient wurden. Diese hätten vielmehr Exemplare der vom Gesuchsgegner unterzeichneten Beweisverfügung erhalten, was ja dann auch mittels der (ablehnenden) Verfügung vom 30. September 2019 geschah.