Damit erweist sich der Sachverhalt, zu dessen Klärung die Beweismassnahmen beantragt wurden, als nicht rechtserheblich.; siehe dazu BGE 115 Ia 400 [vorne E. 3.1]). Im Übrigen sei hierzu angemerkt, dass erstens der abgewiesene Beweisantrag (und weitere Beweisanträge) erneut gestellt werden kann und dass zweitens auf die materiell-rechtlichen Aspekte des Falls im Ausstandsverfahren nicht näher einzugehen ist. Kein Ausstandsgrund resultiert im Weiteren aus der erst nachträglichen Verurkundung des Telefonats vom 16. August 2019 am 2. Oktober 2019. Zwar werden Aktennotizen und Verbale idealerweise sofort erstellt und in die Akten gelegt.