Stellt eine Partei Beweisanträge, muss die Verfahrensleitung darüber von Gesetzes wegen entscheiden. Tut sie dies in sachlich vertretbarer Weise und in sachlichem Ton, entsteht so kein Ausstandsgrund (Das dem Beschuldigten im Strafbefehl vorgeworfene pflichtwidrige Verhalten besteht mithin nicht im fehlenden Zuwarten trotz herannahenden zweiten Zuges, sondern im Befahren des Bahnübergangs ohne diesen in einem Zug vollständig überqueren zu können. Damit erweist sich der Sachverhalt, zu dessen Klärung die Beweismassnahmen beantragt wurden, als nicht rechtserheblich.; siehe dazu BGE 115 Ia 400 [vorne E. 3.1]).