nachträglich verurkundet am 2. Oktober 2019). Hinzu kommt, dass Fürsprecher B.________ diese Aussage Mitte August 2019 offenbar als nicht problematisch aufgefasst hat, hat er doch in der Folgezeit auf das Stellen eines Ausstandsgesuchs verzichtet. Die erwähnte negative Beweisverfügung vom 30. September 2019 vermag keinen Anschein der Befangenheit zu begründen. Stellt eine Partei Beweisanträge, muss die Verfahrensleitung darüber von Gesetzes wegen entscheiden.