Er führt bloss aus, der Gesuchsgegner habe durchblicken lassen, dass es aus seiner Sicht Sinn machen würde, wenn die Einsprache zurückgezogen würde. Nach eigenen Aussagen hat der Gesuchsgegner nur – wenn auch immerhin – die Verteidigung auf zwei Kommentarstellen hingewiesen und ihr mitgeteilt, dass die Prozessaussichten der beschuldigten Person bei der gegenwärtigen Aktenlage vor diesem rechtlichen Hintergrund fraglich erscheinen würden (siehe Aktennotiz vom 16. August 2019; nachträglich verurkundet am 2. Oktober 2019).