Grundsätzlich hat er zwecks Verfahrensinstruktion angerufen. Ebenfalls ist nicht erkennbar, dass der Gesuchsgegner im eigentlichen Sinne zum Rückzug des Rechtsmittels aufgefordert hätte und dabei offen oder verdeckt Druck ausgeübt hätte. Das behauptet Fürsprecher B.________ auch gar nicht. Er führt bloss aus, der Gesuchsgegner habe durchblicken lassen, dass es aus seiner Sicht Sinn machen würde, wenn die Einsprache zurückgezogen würde.